Die Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 gelten als Schichtmittelwerte bei achtstündiger Exposition an fünf Arbeitstagen pro Woche über die gesamte Lebensarbeitszeit. Für Betriebe der spanenden Metallbearbeitung bilden diese Grenzwerte die rechtliche Grundlage zur Beurteilung der Luftqualität an Werkzeugmaschinen und Fertigungslinien – deren Einhaltung in der Praxis durch industrielle Absaug- und Filteranlagen sichergestellt wird.
Was regelt die TRGS 900 bei Kühlschmierstoffen?
Die TRGS 900 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) legt fest, bei welcher Konzentration eines Stoffes in der Arbeitsplatzluft keine akuten oder chronischen Gesundheitsschäden zu erwarten sind.
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erstellt und aktualisiert diese technische Regel regelmäßig entsprechend dem Stand der Wissenschaft. Bei Kühlschmierstoffen erfasst die Grenzwerteliste insbesondere Mineralölprodukte, Kohlenwasserstoffgemische und deren Additive.
Das Regelwerk unterscheidet zwischen stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwerten für genau definierte Verbindungen und dem Allgemeinen Staubgrenzwert für nicht anderweitig regulierte Partikel. Für die Beurteilung von KSS-Emissionen spielen beide Kategorien eine Rolle, da Kühlschmiermittel sowohl als Dampf als auch als Aerosol in der Arbeitsplatzluft auftreten können.
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bildet dabei den übergeordneten rechtlichen Rahmen, während die TRGS 900 als konkretisierende technische Regel den Stand der Technik beschreibt. Arbeitgeber müssen bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen die Einhaltung dieser Grenzwerte sicherstellen und dokumentieren.
Relevante Arbeitsplatzgrenzwerte für Kühlschmierstoffe
Für Kühlschmierstoffe existieren in der TRGS 900 mehrere relevante Einträge. Mineralöle in stark raffinierter Form besitzen einen Arbeitsplatzgrenzwert von 5 mg/m³ für die alveolengängige Fraktion. Diese Vorgabe betrifft nichtwassermischbare Schneidöle und Schleifölprodukte unmittelbar.
Kohlenwasserstoffgemische, die als Lösemittel in KSS-Formulierungen vorkommen, unterliegen dem RCP-Verfahren (Reciprocal Calculation-based Procedure) nach Nummer 2.9 der TRGS 900.
Die Berechnung des Gemischgrenzwertes erfolgt anhand der Zusammensetzung mit folgenden Gruppengrenzwerten:
- C6-C8 Aliphaten: 700 mg/m³
- C9-C14 Aliphaten: 300 mg/m³
- C9-C14 Aromaten: 50 mg/m³
Bei wassermischbaren Kühlschmierstoffen stehen die Emulgatoren, Korrosionsinhibitoren und Biozide im Fokus der Grenzwertbetrachtung. Ethanolamine wie 2,2′-Iminodiethanol (Diethanolamin) beispielsweise haben einen AGW von 0,5 mg/m³ mit der Anmerkung zur Hautresorption. Die DGUV-Regel 109-003 ergänzt diese stoffspezifischen Vorgaben durch einen Zielwert von 10 mg/m³ für die Gesamtbelastung aus Aerosol und Dampf wassergemischter Kühlschmierstoffe. Um diesen Zielwert zuverlässig zu unterschreiten, setzen Betriebe der Metallbearbeitung Ölnebelabscheider direkt an CNC-Maschinen und Fertigungslinien ein.
Allgemeiner Staubgrenzwert bei KSS-Aerosolen
Der Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) der TRGS 900 schützt vor unspezifischen Beeinträchtigungen der Atemorgane durch Partikel. Die Grenzwerte betragen 1,25 mg/m³ für die alveolengängige Fraktion (A-Staub) und 10 mg/m³ für die einatembare Fraktion (E-Staub) als Schichtmittelwerte.
Für Kühlschmierstoff-Aerosole gilt der ASGW jedoch nur eingeschränkt. Die Nummer 2.4 der TRGS 900 schließt ausdrücklich Lackaerosole von der Anwendung aus. Bei ölhaltigen Aerosolen aus der Metallbearbeitung prüfen Fachleute zunächst, ob stoffspezifische Grenzwerte für die enthaltenen Komponenten existieren.
Eine Besonderheit betrifft Stoffe, die gleichzeitig als Dampf und Aerosol vorliegen können. Die TRGS 900 regelt in Nummer 2.10, dass bei Stoffen mit einem Dampfdruck zwischen 0,001 Pa und 100 Pa stets die Summe aus beiden Phasen zu beurteilen ist. Kühlschmierstoffe mit Siedepunkten zwischen 180°C und 350°C fallen typischerweise in diese Kategorie. Die Probenahme muss daher sowohl die gasförmige als auch die kondensierte Phase erfassen. Mehrstufige Aerosolabscheider erfassen beide Phasen und erreichen Reststaubgehalte unter 1 mg/m³.
Messung und Überwachung der Grenzwerte
Die Ermittlung der Stoffkonzentrationen in der Arbeitsplatzluft erfolgt nach TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“. Für die messtechnische Bestimmung von Kühlschmierstoff-Aerosolen stehen validierte Verfahren des IFA (Institut für Arbeitsschutz der DGUV) zur Verfügung.
Die Kennzeichnungen E und A in der Grenzwerteliste der TRGS 900 verweisen auf die zu messende Staubfraktion:
- E (einatembare Fraktion): Partikel bis etwa 100 µm, die durch Mund und Nase eingeatmet werden
- A (alveolengängige Fraktion): Partikel unter etwa 10 µm, die bis in die Lungenbläschen vordringen
Bei Ölnebel aus der spanenden Bearbeitung empfiehlt sich die gravimetrische Bestimmung der einatembaren Fraktion gemäß DIN EN 481. Der Bewertungsindex nach TRGS 402 setzt die gemessene Konzentration ins Verhältnis zum Arbeitsplatzgrenzwert. Ein Bewertungsindex unter 1 bedeutet Einhaltung des Grenzwertes. Werte darüber erfordern zusätzliche Schutzmaßnahmen – in der Regel die Absaugung von Öl- und Emulsionsnebel direkt an der Entstehungsquelle.
Kurzzeitwerte und Überschreitungsfaktoren
Die Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 beziehen sich auf den zeitlich gewichteten Durchschnitt einer Arbeitsschicht. Konzentrationsspitzen während des Arbeitstages begrenzt das Regelwerk durch Kurzzeitwerte mit definierten Überschreitungsfaktoren.
Die TRGS 900 unterscheidet zwei Kategorien für Kurzzeitwerte:
- Kategorie I umfasst Stoffe mit lokaler Wirkung an den Atemwegen oder sensibilisierendem Potenzial. Die Kurzzeitwertphase darf 15 Minuten nicht überschreiten. Bei Stoffen mit Momentanwert-Kennzeichnung (Symbol „=“) gilt der Wert zu jedem Zeitpunkt.
- Kategorie II betrifft Stoffe mit überwiegend systemischer (resorptiver) Wirkung. Der Basisüberschreitungsfaktor beträgt 2. Bei diesen Stoffen sind längere Überschreitungsphasen zulässig, solange das Produkt aus Faktor und Dauer gleich bleibt – beispielsweise Faktor 4 über 30 Minuten statt Faktor 8 über 15 Minuten.
Für Mineralöle und Kohlenwasserstoffgemische aus Kühlschmierstoffen gilt typischerweise ein Überschreitungsfaktor von 4 in Kategorie II. Insgesamt sind maximal vier Kurzzeitwertphasen pro Schicht zulässig, wobei zwischen den Phasen ein Abstand von mindestens einer Stunde anzustreben ist.
Hautresorptive Stoffe und zusätzliche Gefährdungen
Die TRGS 900 kennzeichnet hautresorptive Stoffe mit dem Buchstaben H. Bei diesen Substanzen genügt die Einhaltung des Luftgrenzwertes allein nicht für den Gesundheitsschutz. Hautkontakt mit dem Gefahrstoff muss durch organisatorische und arbeitshygienische Maßnahmen verhindert werden.
ehrere in Kühlschmierstoffen vorkommende Verbindungen tragen diese H-Kennzeichnung: Ethanolamine, bestimmte Korrosionsinhibitoren und Biozide können über die Haut in den Körper gelangen. Die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“ konkretisiert die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei dermalem Kontakt.
Sensibilisierende Stoffe kennzeichnet die TRGS 900 mit Sa (atemwegssensibilisierend) oder Sh (hautsensibilisierend). Bei diesen Substanzen lassen sich weder für die Auslösung einer allergischen Reaktion noch für die Sensibilisierung selbst wissenschaftlich begründete Schwellenwerte angeben. Die Konzentration sollte daher so niedrig wie technisch möglich gehalten werden.
Praktische Umsetzung im Betrieb
Die Einhaltung der TRGS 900 erfordert bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen ein mehrstufiges Schutzkonzept. Substitutionsprüfung steht an erster Stelle: Lassen sich gefährlichere Komponenten im Kühlschmiermittel durch weniger gefährliche ersetzen?
Technische Maßnahmen zur Emissionsminderung setzen direkt an der Quelle an. Die Einhausung von Werkzeugmaschinen, die Optimierung der KSS-Zuführung und die Installation von Absaugsystemen reduzieren die Stoffkonzentration in der Atemluft wirksam. Erfassungseinrichtungen nach VDI 3802 Blatt 2 begrenzen die Luftgeschwindigkeit im Erfassungsquerschnitt auf maximal 4 m/s, um Tropfenverschleppung zu vermeiden.
Die regelmäßige Messung der Arbeitsplatzkonzentration dokumentiert die Wirksamkeit getroffener Schutzmaßnahmen. Bei Überschreitung der Grenzwerte sind zunächst technische Verbesserungen auszuschöpfen, bevor persönliche Schutzausrüstung zum Einsatz kommt. Die Messergebnisse und ergriffenen Maßnahmen müssen gemäß Gefahrstoffverordnung dokumentiert und mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
Arbeitsplatzgrenzwerte einhalten: Wirksame Absaugtechnik von Kaweha
Die TRGS 900 definiert verbindliche Grenzwerte für Kühlschmierstoff-Emissionen, deren Einhaltung technische Schutzmaßnahmen erfordert. Absauganlagen erfassen Ölnebel, Aerosole und Dämpfe direkt an der Entstehungsstelle, bevor sich die Schadstoffe im Arbeitsbereich verteilen können. Die Ölnebelabscheider von KAWEHA filtern dank mehrstufiger Abscheidetechnik über 99,99 % der luftgetragenen Partikel.
Für kleine CNC-Maschinen eignet sich der mobile Oilmaster Mini R ST/M mit Volumenströmen von 600 bis 1.500 m³/h. Große Fertigungshallen profitieren vom stationären Oilmaster OM R mit bis zu 100.000 m³/h Absaugleistung. Beide Systeme unterstützen die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 durch effiziente Erfassung von KSS-Emissionen.
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